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   LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16   

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LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16 (https://dejure.org/2016,58434)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2016 - 14 Ta 246/16 (https://dejure.org/2016,58434)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21. November 2016 - 14 Ta 246/16 (https://dejure.org/2016,58434)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Hamm, 16.09.2015 - 6 Ta 419/15

    Anwaltsgebühren bei einem sog. Mehrvergleich

    Auszug aus LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16
    b) Will demnach in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ein beigeordneter Anwalt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mehrvergleichs Vergütung aus der Staatskasse sowohl im Hinblick auf den Abschluss der Einigung einerseits, für die damit zusammenhängenden Tätigkeiten andererseits erhalten, muss sich dies grundsätzlich aus dem Tenor oder den Gründen des Beschlusses ergeben (vgl. BAG, 30. April 2014, 10 AZB 13/14, Rn. 21; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 4; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 4).

    a) Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt einerseits eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114, § 119 ZPO für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und andererseits eine eingeschränkte Bewilligung nur für eine Einigung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Betracht (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, 8. Juni 2004, VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595, II. 2. der Gründe; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 6 ff.; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 6 ff.).

    Noch lässt ein formelhaft ausgefallener Erweiterungsbeschluss regelmäßig etwas anderes als nur die Deutung zu, dass die Entscheidung allein auf einen die Einigungsgebühr betreffenden Bewilligungsumfang angelegt ist (vgl. LAG Hamm, 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris Rn. 14 f.).

    Für eine unterschiedliche Behandlung bei der Verfahrenssituation ist kein sachlicher Grund erkennbar, so dass für den Ergänzungsantrag wiederum der Grundsatz gilt, wonach für ein Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 11; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 11; a. A. OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 9).

    Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht bereits dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (vgl. BAG, 16. Februar 2012, 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390, Rn. 21; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 12; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 12).

    Das gilt bei einem Mehrvergleich wie im vorliegenden Fall erst recht im Hinblick darauf, dass für die kurzfristige und prozessökonomische Erledigung ohne den zusätzlichen Aufwand einer Klageerhebung und der Wahrnehmung eines weiteren Gerichtstermins eine 1, 5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG für die Mehreinigung zu gewähren ist (vgl. LAG Hamm, 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 19).

  • LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei einem sog. Mehrvergleich

    Auszug aus LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16
    Zur Begründung wird ausgeführt, dass ausweislich der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. August 2015 (6 Ta 277/15) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich die im Beiordnungsantrag genannten Gebühren nicht mit umfasse.

    b) Will demnach in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ein beigeordneter Anwalt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mehrvergleichs Vergütung aus der Staatskasse sowohl im Hinblick auf den Abschluss der Einigung einerseits, für die damit zusammenhängenden Tätigkeiten andererseits erhalten, muss sich dies grundsätzlich aus dem Tenor oder den Gründen des Beschlusses ergeben (vgl. BAG, 30. April 2014, 10 AZB 13/14, Rn. 21; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 4; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 4).

    a) Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt einerseits eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114, § 119 ZPO für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und andererseits eine eingeschränkte Bewilligung nur für eine Einigung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Betracht (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, 8. Juni 2004, VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595, II. 2. der Gründe; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 6 ff.; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 6 ff.).

    Für eine unterschiedliche Behandlung bei der Verfahrenssituation ist kein sachlicher Grund erkennbar, so dass für den Ergänzungsantrag wiederum der Grundsatz gilt, wonach für ein Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 11; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 11; a. A. OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 9).

    Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht bereits dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (vgl. BAG, 16. Februar 2012, 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390, Rn. 21; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 12; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 12).

  • OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15

    Verfahrenskostenhilfebewilligung im Verfahren auf Trennungsunterhalt:

    Auszug aus LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16
    Vielmehr war der Antrag des Klägers dahin auszulegen, dass im vorliegenden Fall gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG eine Entscheidung über die Beiordnung im Umfang des § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG erfolgen sollte (vgl. zu einer entsprechenden Empfehlung für die Tenorierung OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 12).

    Formulierungen wie "für den Abschluss eines Vergleichs" oder "auf den Abschluss der getroffenen Vereinbarung erstreckt" reichen dazu allein nicht aus (a. A., aber wegen § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG unrichtig OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 9).

    Für eine unterschiedliche Behandlung bei der Verfahrenssituation ist kein sachlicher Grund erkennbar, so dass für den Ergänzungsantrag wiederum der Grundsatz gilt, wonach für ein Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 11; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 11; a. A. OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 9).

    Insoweit ist die gesetzgeberische Unterscheidung durch die Regelung in § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG einerseits, § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG andererseits zu respektieren (a. A. OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 9 f.).

  • BVerfG, 02.07.2012 - 2 BvR 2377/10

    Versagung von PKH für ein durch Vergleich im Erörterungstermin (§ 118 Abs 1 S 3

    Auszug aus LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16
    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen weder gegen diesen Grundsatz noch gegen die Beschränkung der Bewilligung und Beiordnung auf den Vergleichsabschluss (vgl. BVerfG, 2. Juli 2012, 2 BvR 2377/10, NJW 2012, 3293, Rn. 12 ff.).

    Dies sind allerdings Risiken, denen auch der bemittelte Rechtsuchende ausgesetzt ist (vgl. BVerfG, 2. Juli 2012, 2 BvR 2377/10, NJW 2012, 3293, Rn. 12).

    Bei einem Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren kann eine vom Gesetz abweichende Kostenregelung vereinbart werden, zudem bleibt der Weg über ein Hauptsacheverfahren weiterhin möglich und zumutbar (vgl. BVerfG, 2. Juli 2012, 2 BvR 2377/10, NJW 2012, 3293, Rn. 14).

  • BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14

    Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Mehrvergleich

    Auszug aus LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16
    b) Will demnach in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ein beigeordneter Anwalt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mehrvergleichs Vergütung aus der Staatskasse sowohl im Hinblick auf den Abschluss der Einigung einerseits, für die damit zusammenhängenden Tätigkeiten andererseits erhalten, muss sich dies grundsätzlich aus dem Tenor oder den Gründen des Beschlusses ergeben (vgl. BAG, 30. April 2014, 10 AZB 13/14, Rn. 21; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 4; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 4).

    Gerade weil § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG in Abgrenzung zu den Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 RVG eine ausdrückliche Beiordnung für "andere Angelegenheiten" verlangt, muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (vgl. BAG, 30. April 2014, 10 AZB 13/14, NZA-RR 2014, 382, Rn. 21).

  • ArbG Iserlohn, 04.03.2016 - 3 Ca 2084/15

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Weiterbeschäftigungsantrags

    Auszug aus LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16
    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 4. März 2016 (3 Ca 2084/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16
    a) Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt einerseits eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114, § 119 ZPO für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und andererseits eine eingeschränkte Bewilligung nur für eine Einigung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Betracht (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, 8. Juni 2004, VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595, II. 2. der Gründe; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 6 ff.; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 6 ff.).
  • BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16
    Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht bereits dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (vgl. BAG, 16. Februar 2012, 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390, Rn. 21; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 12; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 12).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2018 - 17 Ta 6133/17

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines

    Nach einer Auffassung (vgl. hierzu nur LAG Hamm, Beschluss vom 21.11.2016 - 14 Ta 246/16 - juris; OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2017 - 20 UF 1100/16 - FamRZ 2017, 993; KG, Beschluss vom 29.11.2016 - 25 WF 76/127 - juris; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 08.06.2004 - VI ZB 49/03 - NJW 2004, 2595) kann weder die genannte Verfahrensgebühr noch die erhöhte Terminsgebühr verlangt werden, weil das Gericht hinsichtlich der nicht rechtshängigen Verfahrensgegenstände die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht überprüfen könne und bei einem Vergleichsschluss im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens (§ 118 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ebenfalls nur eine Einigungsgebühr zu erstatten sei.
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